7.4 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass im Fall einer Anklageerhebung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren richtigerweise eingestellt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wir der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden demzufolge dem Beschwerdeführer auferlegt.