Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, dass der Umstand, dass der Vermögenswert damals nicht vom Beschwerdeführer, sondern vom Verkäufer an den Beschuldigten geleistet worden ist, nicht schadet, ist doch nicht weiter massgeblich, ob die Verfügungsmacht dem Täter vom Eigentümer oder von einem Dritten (durch sog. mittelbares Anvertrauen) übertragen wird (NIGG- LI/RIEDO, a.a.O., N. 77 zu Art. 138 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Ausschlaggebend ist die Frage, ob der Vermögenswert dem Beschuldigten mit Auflagen – konkret mit der Pflicht, ihn in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden – übergeben worden ist.