Auch diesfalls geht die Beschwerdekammer mit der Staatsanwaltschaft einig, dass der Beschuldigte, indem er die zurückerstrittene Kaufpreissumme anderweitig verwendet hatte, keine Veruntreuung begangen hat. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, dass der Umstand, dass der Vermögenswert damals nicht vom Beschwerdeführer, sondern vom Verkäufer an den Beschuldigten geleistet worden ist, nicht schadet, ist doch nicht weiter massgeblich, ob die Verfügungsmacht dem Täter vom Eigentümer oder von einem Dritten (durch sog. mittelbares Anvertrauen) übertragen wird (NIGG- LI/RIEDO, a.a.O., N. 77 zu Art.