8 7.3 Wie erwähnt ist ebenfalls unbestritten, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer die Darlehenssumme mittels Aushändigung der von ihm zurückerstrittenen Kaufpreissumme hätte zurückerstatten sollen. Auch diesfalls geht die Beschwerdekammer mit der Staatsanwaltschaft einig, dass der Beschuldigte, indem er die zurückerstrittene Kaufpreissumme anderweitig verwendet hatte, keine Veruntreuung begangen hat.