Dass die vom Beschwerdeführer ausgerichteten Geldbeträge Anteile des vom Beschwerdeführer dem Beschuldigten gewährten Darlehens dargestellt haben und dementsprechend vom Beschwerdeführer für die D.________ GmbH geleistet worden sind, ist in zivilrechtlicher Hinsicht von Bedeutung, strafrechtlich jedoch nicht relevant bzw. vermag das Tatbestandselement des Anvertrautseins nicht zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund ist in strafrechtlicher Hinsicht auch nicht weiter von Relevanz, dass auf der Quittung der 2. Tranche (4. September 2017) festgehalten ist, dass die CHF 20'000.00 – obschon vom Beschwerdeführer geleistet – von der D.________ GmbH stammen würden (Anzeigebeilage 7).