Verfügungsmacht hat nämlich nur, wer entweder das Bargeld resp. den Vermögenswert übertragen erhalten resp. empfangen hat (sog. Gewahrsam) oder wer Zugriffsberechtigung auf den Vermögenswert hat (RIEDO/NIGGLI, a.a.O., N. 75, 78 und 89 zu Art. 138 StPO). Der Beschwerdeführer hat die je CHF 20'000.00 jeweils direkt dem Verkäufer der Ware, E.________, übergeben. Es fehlt somit am Tatbestandserfordernis des Anvertrautseins. Dass die vom Beschwerdeführer ausgerichteten Geldbeträge Anteile des vom Beschwerdeführer dem Beschuldigten gewährten Darlehens dargestellt haben und dementsprechend vom Beschwerdeführer für die D._____