lehenssumme aus dem Erlös der aus der Liquidation erworbenen und weiterverkauften Waren zurückerstatten müssen. Wie gesehen, ist die Werterhaltungspflicht indessen lediglich Teilelement des Tatbestandserfordernisses des Anvertrautseins. Zur Erfüllung des Tatbestandserfordernisses des Anvertrautseins bedarf es weiter des Teilelements der Verfügungsmacht. Anders als der Beschwerdeführer meint, hat der Beschuldigte nun aber im Rahmen der beiden Kaufpreiszahlungen (je CHF 20'000.00 am 24. August 2017 und am 4. September 2017) nie Verfügungsmacht über die beiden vom Beschwerdeführer geleisteten Bargeldbeträge erhalten. Verfügungsmacht hat nämlich nur, wer entweder das Bargeld resp.