Die Autoren NIGGLI/RIEDO weisen lediglich auf die Besonderheiten von Darlehen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von Vermögenswerten hin und betonen, dass der sog. Werterhaltungspflicht und der Fremdheit der Vermögenswerte besondere Beachtung zu schenken sind (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 72-74 zu Art. 138 StGB). Dies zu Recht: Wie die Vorinstanz sowie der Beschwerdeführer zu Recht erwähnen, hat das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten, dass auch Darlehen dem Veruntreuungstatbestand unterliegen können. Dabei kommt eine unrechtmässige Verwendung anvertrauten Gutes nur in Betracht, wenn der