Hinsichtlich der Veruntreuung von Vermögenswerten hat das Bundesgericht ausserdem festgehalten, dass ein Vermögenswert nicht nur dann anvertraut ist, wenn ausschliesslich der Treuhänder darüber verfügen kann, sondern ebenfalls auch dann, wenn neben dem Treuhänder auch der Treugeber weiterhin verfügungsberechtigt ist. Voraussetzung ist, dass der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers über den Vermögenswert verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2009 vom 27. Mai 2010 E. 4.2.1). 7.2