Die im dritten Punkt erwähnte sog. Werterhaltungspflicht kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 120 IV 117 E. 2b mit Hinweis). Hinsichtlich der Veruntreuung von Vermögenswerten hat das Bundesgericht ausserdem festgehalten, dass ein Vermögenswert nicht nur dann anvertraut ist, wenn ausschliesslich der Treuhänder darüber verfügen kann, sondern ebenfalls auch dann, wenn neben dem Treuhänder auch der Treugeber weiterhin verfügungsberechtigt ist.