3. dass die vom Treugeber auf den Treuhänder übertragene Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgrund einer entsprechenden Pflicht zur Rückgabe an bzw. Weiterleitung für den Treugeber an Dritte erfolgt (… mit der besonderen Verpflichtung […], es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten).