_ vom 11. September 2019 Z. 357 f.). Ferner wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass er den im Frühling 2019 vom Verkäufer E.________ zurückerhaltenen Betrag (für den im Jahr 2017 bezahlten Kaufpreis von CHF 40'000.00) eigentlich dem Beschwerdeführer hätte weiterleiten sollen, dies jedoch nicht getan hat. Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. September 2019 räumte er denn auch ein, dass er einen Fehler begangen habe, indem er das Geld «entgegen der Abmachung» für das Bezahlen verschiedener Rechnungen benutzt habe (Einvernahmeprotokoll vom 11. September 2019 Z. 58 ff. und Z. 505 ff.).