6. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der D.________ GmbH, vertreten durch den Beschuldigten, zwecks Finanzierung der «Liquidation Lager E.________» resp. Kaufs der dort befindlichen Waren ein Darlehen gewährt und in diesem Zusammenhang E.________ im Jahr 2017 insgesamt CHF 40'000.00 direkt übergeben hat. Der Beschuldigte bestätigte, die erwähnte Summe nie in den Fingern gehabt zu haben (Einvernahmeprotokoll von A.________ vom 11. September 2019 Z. 357 f.).