SR 311.0) macht sich namentlich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2 und 120 IV 117 E. 2b). Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen.