5 Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 319 StPO mit Hinweisen). 5.2 Der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich namentlich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.