Vermögenswerte könnten dem Täter mittelbar (d.h. durch Dritte) anvertraut werden, was hier der Fall sei. Dass es sich beim zurückerstrittenen Geld um ein Surrogat des von ihm geliehenen Vermögenswert gehandelt habe und – im Hinblick auf die Darlehensrückzahlung – vom Beschuldigten an den Beschwerdeführer hätte weitergeleitet werden müssen, sei offensichtlich und unter den Parteien nie strittig gewesen. Die Ansicht, wonach hinsichtlich Verwendung des zurückerstatteten Betrags keine Auflagen bestanden hätten, sei damit ebenfalls offensichtlich falsch.