4 Ansicht, wonach es deshalb an den Tatbestandsvoraussetzungen der Veruntreuung mangle, weil der Betrag nicht vom Beschwerdeführer ausbezahlt worden und die Verwendung desselben nicht mit Auflagen verbunden gewesen sei. Vermögenswerte könnten dem Täter mittelbar (d.h. durch Dritte) anvertraut werden, was hier der Fall sei.