Das geliehene Geld sei für den Beschuldigten wirtschaftlich fremd gewesen. Die Frage, ob eine Veruntreuung von Darlehen möglich sei, sei nicht über den Begriff des «Anvertrautseins» zu beantworten, sondern über denjenigen der Fremdheit der Vermögenswerte. Auch betreffend den vom Beschuldigten im Frühling 2019 zurückerstrittenen Betrag von CHF 40'000.00 wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die staatsanwaltliche