_ übergeben habe. Es sei konstruiert und überspitzt formalistisch, die Handlung und Rolle des Beschuldigten zu unterteilen einerseits in Kreditnehmer, der aber keine Verfügungsmacht erhalten haben soll, und andererseits in Käufer, der (ohne den Kaufpreis zu zahlen) Eigentum an der Kaufsache hätte erlangen sollen. Der Beschuldigte habe sehr wohl Verfügungsmacht über den Vermögenswert erhalten. Fakt sei nämlich, dass er (der Beschwerdeführer) die CHF 40'000.00 für die D.________ GmbH und damit für den Beschuldigten – d.h. in deren/dessen Vertretung und Auftrag – an E.________ bezahlt habe.