Es handle sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb das Verfahren wegen Veruntreuung einzustellen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die Staatsanwaltschaft überspitzt formalistisch «urteile», indem sie das Tatbestandselement der Verfügungsmacht verneine, nur weil er (der Beschwerdeführer) – vereinfacht gesagt – das Geld nicht dem Beschuldigten, sondern direkt dem Verkäufer E.________ übergeben habe.