Die Staatsanwaltschaft verkenne nicht, dass dieser Ausgang des Verfahrens aus Sicht des Beschwerdeführers unbefriedigend sei, da an sich unbestritten sei, dass der Beschuldigte ihm den für den Kauf der Ware «E.________» eingesetzten Kreditbetrag schulde. Entsprechend habe der Beschuldigte denn auch eine Schuldanerkennung unterzeichnet. Dass der Beschuldigte der mit dieser Schuldanerkennung eingegangenen Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei strafrechtlich nicht relevant. Es handle sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb das Verfahren wegen Veruntreuung einzustellen sei.