Ausserdem hätten hinsichtlich Verwendung des Vermögenswerts keine Auflagen bestanden, insbesondere auch nicht eine solche, wonach dieser in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden wäre. Abgesehen davon könne ein Vermögenswert, den eine Person für sich selbst und nicht für einen anderen empfange, nicht Objekt einer Veruntreuung sein. Die Staatsanwaltschaft verkenne nicht, dass dieser Ausgang des Verfahrens aus Sicht des Beschwerdeführers unbefriedigend sei, da an sich unbestritten sei, dass der Beschuldigte ihm den für den Kauf der Ware «E.________» eingesetzten Kreditbetrag schulde.