Der Betrag sei ihm demzufolge auch nicht anvertraut worden. Auch im Frühling 2019, als dem Beschuldigten der von ihm gerichtlich erstrittene Betrag von CHF 40'000.00 ausbezahlt worden sei, greife der Tatbestand der Veruntreuung nicht, da der Vermögenswert ihm eben gerade nicht vom Beschwerdeführer ausgehändigt worden sei. Ausserdem hätten hinsichtlich Verwendung des Vermögenswerts keine Auflagen bestanden, insbesondere auch nicht eine solche, wonach dieser in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden wäre.