Im Frühling 2019 wurde im dieser Betrag via Rechtsvertretung ausbezahlt. Anstelle der Begleichung seiner Kreditschulden gegenüber dem Beschwerdeführer verwendete der Beschuldigte den Betrag anderweitig. Am 16. Juni 2019 unterzeichnete er eine Schuldanerkennung, worin er bestätigte, dem Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 42’000.00 zu schulden, welcher bis am 15. Juli 2019 zurückzubezahlen sei. Mangels Rückerstattung des geschuldeten Betrags leitete der Beschwerdeführer am 18. Juli 2019 die Betreibung ein. Am 9. August 2019 deponierte er überdies die hier interessierende Strafanzeige.