Er beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie die Weisung an die Staatsanwaltschaft, dass diese beim zuständigen Gericht Anklage wegen Veruntreuung erhebe. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte – unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung – die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten mit Verfügung vom 16. November 2020 zugestellt.