Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 436 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Veruntreuung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 6. Oktober 2020 (EO 19 9022) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Verun- treuung ein. Dagegen liess B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der sich im Verfahren als Straf- und Zivilkläger konstituiert hatte, durch seinen Rechtsvertre- ter, Rechtsanwalt C.________, am 19. Oktober 2020 Beschwerde einreichen. Er beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der ange- fochtenen Einstellungsverfügung sowie die Weisung an die Staatsanwaltschaft, dass diese beim zuständigen Gericht Anklage wegen Veruntreuung erhebe. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte – unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung – die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und ver- zichtete auf weitere Ausführungen. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten mit Verfügung vom 16. November 2020 zugestellt. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereich- te Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er einen der D.________ GmbH vom Beschwerdeführer anvertrauten Vermögenswert (CHF 40'000.00) zweckwidrig ein- gesetzt und unrechtmässig zu seinem Nutzen verwendet und sich somit der Verun- treuung strafbar gemacht habe. 3.2 Der wesentliche Sachverhalt lässt sich gestützt auf die Akten wie folgt zusammen- fassen: Der Beschuldigte ist Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der D.________ GmbH, deren Stammkapital bis Dezember 2019 – und damit im deliktsrelevanten Zeitraum – vollumfänglich ihm gehört hat. Am 24. August 2017 schloss er bzw. die D.________ GmbH (als Käuferin) mit E.________ (Verkäufer) einen Kaufvertrag über diverse Gegenstände (Inventar Museum F.________ (Ort)) im Betrag von CHF 40’000.00 ab (bezahlbar in zwei Tranchen). Gleichentags belastete der Be- schwerdeführer sein Konto im Betrag von CHF 20’000.00. Am Folgetag wurden die CHF 20'000.00 vom Beschwerdeführer an E.________ übergeben. 2 Wenige Tage später, am 31. August 2017 bzw. am 4. September 2017, schlossen der Beschwerdeführer (als Kreditgeber) und die D.________ GmbH (als Kredit- nehmerin), vertreten durch den Beschuldigten, einen Kreditvertrag über einen Kre- ditbetrag von maximal CHF 60’0000.00 ab (Laufzeit zunächst vom 1. September 2017 bis 31. [recte: 30.] Juni 2023, geändert am 4. September 2017 auf 31. [recte: 30.] Juni 2018). Zweck des Kreditvertrags war die Finanzierung der «Liquidation Lager E.________, F.________(Ort)». Als Sicherheit wurde vereinbart, dass die Ware gemäss Kaufvertrag vom 25. August 2017 zwischen dem Beschuldigten/der D.________ GmbH und E.________ bei Zahlungsunfähigkeit im Eigentum des Kreditgebers bleiben soll. Die D.________ GmbH verpflichtete sich, über die ganze Laufzeit des Kredits mit ihrem Besitzanteil für den vollen Kreditbetrag zu bürgen. Ferner war vereinbart, dass aus dem Erlös der Liquidation zunächst der gewährte Kredit in Teilzahlungen bis zur vollständigen Tilgung zurückbezahlt werden sollte. Am 4. September 2017 belastete der Beschwerdeführer sein Konto erneut im Be- trag von CHF 20’000.00. Auch diesen Betrag übergab er E.________. Gleichen- tags erneuerten bzw. ersetzten der Beschwerdeführer und der Beschuldigte den am 31. August 2017 abgeschlossenen Kreditvertrag und änderten das Datum der Laufzeit auf 31. [recte: 30.] Juni 2018. Die D.________ GmbH, vertreten durch den Beschuldigten, bestätigte mit Quittung vom 9. September 2017, dass der Beschwerdeführer für die D.________ GmbH CHF 40’000.00 geleistet habe. In der Folge stellte sich heraus, dass der Verkäufer (E.________) die gemäss Kaufvertrag vom 24. August 2017 geschuldete Ware bereits an Dritte veräussert hatte. Daraufhin forderte der Beschuldigte als Kaufvertragspartner den geleisteten Kaufpreis von CHF 40’000.00 zurück. Im Frühling 2019 wurde im dieser Betrag via Rechtsvertretung ausbezahlt. Anstelle der Begleichung seiner Kreditschulden ge- genüber dem Beschwerdeführer verwendete der Beschuldigte den Betrag ander- weitig. Am 16. Juni 2019 unterzeichnete er eine Schuldanerkennung, worin er bestätigte, dem Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 42’000.00 zu schulden, welcher bis am 15. Juli 2019 zurückzubezahlen sei. Mangels Rückerstattung des geschuldeten Betrags leitete der Beschwerdeführer am 18. Juli 2019 die Betrei- bung ein. Am 9. August 2019 deponierte er überdies die hier interessierende Straf- anzeige. Seine Schulden hat der Beschuldigte bis heute nicht beglichen. 3.3 Am 6. Oktober 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Verun- treuung ein. Gleichzeitig hielt sie fest, dass betreffend die weiteren Vorwürfe das Strafbefehlsverfahren eingeleitet werde. Aktenkundig erging dann gleichentags ein Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung wird zum Vorwurf der Veruntreuung zusammen- gefasst erwogen, dass die Tatbestandsmerkmale – insbesondere dasjenige des Anvertrautseins resp. der Verfügungsmacht – nicht erfüllt seien. Zunächst habe der Beschwerdeführer, welcher im Betrag von CHF 40’000.00 den Kauf des Lagers «E.________» finanziert habe, im Sommer 2017 die CHF 40'000.00 nicht dem Be- 3 schuldigten, sondern direkt dem Verkäufer der Ware, E.________, übergeben. Der Beschuldigte als Kaufvertragspartner von E.________ einerseits und als Kredit- nehmer des Beschwerdeführers andererseits habe somit gar nie Verfügungsmacht über den erwähnten Vermögenswert erhalten. Der Betrag sei ihm demzufolge auch nicht anvertraut worden. Auch im Frühling 2019, als dem Beschuldigten der von ihm gerichtlich erstrittene Betrag von CHF 40'000.00 ausbezahlt worden sei, greife der Tatbestand der Veruntreuung nicht, da der Vermögenswert ihm eben gerade nicht vom Beschwerdeführer ausgehändigt worden sei. Ausserdem hätten hinsicht- lich Verwendung des Vermögenswerts keine Auflagen bestanden, insbesondere auch nicht eine solche, wonach dieser in bestimmter Weise im Interesse eines an- deren zu verwenden wäre. Abgesehen davon könne ein Vermögenswert, den eine Person für sich selbst und nicht für einen anderen empfange, nicht Objekt einer Veruntreuung sein. Die Staatsanwaltschaft verkenne nicht, dass dieser Ausgang des Verfahrens aus Sicht des Beschwerdeführers unbefriedigend sei, da an sich unbestritten sei, dass der Beschuldigte ihm den für den Kauf der Ware «E.________» eingesetzten Kreditbetrag schulde. Entsprechend habe der Be- schuldigte denn auch eine Schuldanerkennung unterzeichnet. Dass der Beschul- digte der mit dieser Schuldanerkennung eingegangenen Verpflichtung nicht nach- gekommen sei, sei strafrechtlich nicht relevant. Es handle sich um eine rein zivil- rechtliche Angelegenheit, weshalb das Verfahren wegen Veruntreuung einzustellen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die Staatsan- waltschaft überspitzt formalistisch «urteile», indem sie das Tatbestandselement der Verfügungsmacht verneine, nur weil er (der Beschwerdeführer) – vereinfacht ge- sagt – das Geld nicht dem Beschuldigten, sondern direkt dem Verkäufer E.________ übergeben habe. Es sei konstruiert und überspitzt formalistisch, die Handlung und Rolle des Beschuldigten zu unterteilen einerseits in Kreditnehmer, der aber keine Verfügungsmacht erhalten haben soll, und andererseits in Käufer, der (ohne den Kaufpreis zu zahlen) Eigentum an der Kaufsache hätte erlangen sol- len. Der Beschuldigte habe sehr wohl Verfügungsmacht über den Vermögenswert erhalten. Fakt sei nämlich, dass er (der Beschwerdeführer) die CHF 40'000.00 für die D.________ GmbH und damit für den Beschuldigten – d.h. in deren/dessen Vertretung und Auftrag – an E.________ bezahlt habe. Dies könne dem Kreditver- trag vom 31. August/4. September 2017 entnommen werden, dessen zufolge er (der Beschwerdeführer) Geld für den Erwerb des Lagers E.________ zur Verfü- gung stelle, und werde durch die der Strafanzeige beigelegten Quittungen bestätigt (insbesondere Strafanzeigebeilage 8). Mit dem von ihm dem Beschuldigten ge- währten Darlehen sei eine Werterhaltungspflicht verbunden gewesen, sei doch vereinbart gewesen, dass aus dem Erlös der Liquidation zuerst der gewährte Kredit in Teilzahlungen bis zur vollständigen Tilgung zurückbezahlt werde. Das geliehene Geld sei für den Beschuldigten wirtschaftlich fremd gewesen. Die Frage, ob eine Veruntreuung von Darlehen möglich sei, sei nicht über den Begriff des «Anver- trautseins» zu beantworten, sondern über denjenigen der Fremdheit der Vermö- genswerte. Auch betreffend den vom Beschuldigten im Frühling 2019 zurückerstrittenen Betrag von CHF 40'000.00 wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die staatsanwaltliche 4 Ansicht, wonach es deshalb an den Tatbestandsvoraussetzungen der Veruntreu- ung mangle, weil der Betrag nicht vom Beschwerdeführer ausbezahlt worden und die Verwendung desselben nicht mit Auflagen verbunden gewesen sei. Vermö- genswerte könnten dem Täter mittelbar (d.h. durch Dritte) anvertraut werden, was hier der Fall sei. Dass es sich beim zurückerstrittenen Geld um ein Surrogat des von ihm geliehenen Vermögenswert gehandelt habe und – im Hinblick auf die Dar- lehensrückzahlung – vom Beschuldigten an den Beschwerdeführer hätte weiterge- leitet werden müssen, sei offensichtlich und unter den Parteien nie strittig gewesen. Die Ansicht, wonach hinsichtlich Verwendung des zurückerstatteten Betrags keine Auflagen bestanden hätten, sei damit ebenfalls offensichtlich falsch. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft die Beweismittel of- fensichtlich willkürlich bzw. nicht gewürdigt habe. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Mit anderen Worten darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spiel- raum (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1). Ge- langt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hinge- gen zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht (GRAEDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO; zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2; ferner BGE 138 IV 186 E. 4.1). Die Erledigung des Verfahrens setzt voraus, dass ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, deren Beantwortung für einen Freispruch oder einen Schuldspruch der be- schuldigten Person wesentlich sein können, ist eine Einstellungsverfügung aufzu- heben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen (LANDSHUT, in: 5 Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 319 StPO mit Hinweisen). 5.2 Der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich namentlich strafbar, wer ihm anvertraute Vermö- genswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2 und 120 IV 117 E. 2b). Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigen- der Abmachung beruhen. Das Anvertrautsein von Vermögenswerten setzt dabei voraus, dass der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers über diese verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Daneben ist erforderlich, dass das Empfangene dem Treuhänder wirtschaftlich fremd ist. Dies ist der Fall, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber dessen Wert ständig zu erhalten (vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2010 vom 1. September 2010 E. 3.3; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 46 und 96 zu Art. 138 StGB). Die Tathandlung besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 121 IV 23 E. 1c und 133 IV 21 E. 6.1.1). 6. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der D.________ GmbH, vertreten durch den Beschuldigten, zwecks Finanzierung der «Liquidation Lager E.________» resp. Kaufs der dort befindlichen Waren ein Darlehen gewährt und in diesem Zusammenhang E.________ im Jahr 2017 insgesamt CHF 40'000.00 di- rekt übergeben hat. Der Beschuldigte bestätigte, die erwähnte Summe nie in den Fingern gehabt zu haben (Einvernahmeprotokoll von A.________ vom 11. Sep- tember 2019 Z. 357 f.). Ferner wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass er den im Frühling 2019 vom Verkäufer E.________ zurückerhaltenen Betrag (für den im Jahr 2017 bezahlten Kaufpreis von CHF 40'000.00) eigentlich dem Be- schwerdeführer hätte weiterleiten sollen, dies jedoch nicht getan hat. Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. September 2019 räumte er denn auch ein, dass er ei- nen Fehler begangen habe, indem er das Geld «entgegen der Abmachung» für das Bezahlen verschiedener Rechnungen benutzt habe (Einvernahmeprotokoll vom 11. September 2019 Z. 58 ff. und Z. 505 ff.). Der Sachverhalt ist somit spruchreif und es ist nicht erkennbar, welche Beweise die Staatsanwaltschaft willkürlich bzw. gar nicht gewürdigt haben soll. Insbesondere widersprechen die vom Beschwerdeführer zitierten Quittungen dem der angefoch- tenen Einstellungsverfügung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht (Anzeigebeilage 5, 7 und 8). 7. Im Zentrum steht hier lediglich eine Rechtsfrage. Zu klären ist, ob das vom Be- schwerdeführer beanstandete Verhalten des Beschuldigten strafrechtlich relevant ist resp. den Tatbestand der Veruntreuung zu erfüllen vermag. Dies ist zu vernei- nen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erkannt hat, ist das Tatbestandselement des Anvertrautseins nicht erfüllt. 6 7.1 Als anvertraut im Sinn von Art. 138 Ziff. 1 StGB gilt – wie bereits erwähnt (E. 5.2 hiervor) –, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu ver- walten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3 und 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweis). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was je- mand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzuge- ben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (RIEDO/NIGGLI, a.a.O., N. 45 zu Art. 138 StGB, N. 46 zum Folgenden). Aus der genannten Definition folgen mithin drei Aspekte: 1. dass der Täter das Anvertraute übertragen erhalten hat und Verfügungsmacht darüber erhalten muss (empfängt), 2. dass die Verfügungsmacht des Täters über das Anvertraute diejenige des Treugebers aussch- liesst ([…] der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt), 3. dass die vom Treugeber auf den Treuhänder übertragene Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgrund einer entsprechenden Pflicht zur Rückgabe an bzw. Weiterleitung für den Treugeber an Dritte erfolgt (… mit der besonderen Verpflichtung […], es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten). Die im dritten Punkt erwähnte sog. Werterhaltungspflicht kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 120 IV 117 E. 2b mit Hinweis). Hinsichtlich der Veruntreuung von Vermögenswerten hat das Bundesgericht aus- serdem festgehalten, dass ein Vermögenswert nicht nur dann anvertraut ist, wenn ausschliesslich der Treuhänder darüber verfügen kann, sondern ebenfalls auch dann, wenn neben dem Treuhänder auch der Treugeber weiterhin verfügungsbe- rechtigt ist. Voraussetzung ist, dass der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treuge- bers über den Vermögenswert verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2009 vom 27. Mai 2010 E. 4.2.1). 7.2 Der Beschwerdeführer bringt unter Berufung auf die Autoren NIGGLI/RIEDO vor, dass die Frage, ob Veruntreuung von Darlehen möglich sei, nicht über den Begriff des «Anvertrauens» zu beantworten sei, sondern über denjenigen der Fremdheit der Vermögenswerte. Dem kann so nicht gefolgt werden. Ein Abstellen auf diesen zwar vom Beschwerdeführer korrekt zitierten, aber vom Gesamtkontext losgelösten Satz greift zu kurz. Anders als der Beschwerdeführer geltend zu machen versucht, sehen die Autoren NIGGLI/RIEDO nicht etwa vom Tatbestandserfordernis des Anver- trautseins ab, welches ohnehin verschiedene Teilelemente beinhaltet. Die Autoren NIGGLI/RIEDO weisen lediglich auf die Besonderheiten von Darlehen im Zusam- menhang mit der Veruntreuung von Vermögenswerten hin und betonen, dass der sog. Werterhaltungspflicht und der Fremdheit der Vermögenswerte besondere Be- achtung zu schenken sind (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 72-74 zu Art. 138 StGB). Dies zu Recht: Wie die Vorinstanz sowie der Beschwerdeführer zu Recht erwähnen, hat das Bundesgericht ver- schiedentlich festgehalten, dass auch Darlehen dem Veruntreuungstatbestand unterliegen können. Dabei kommt eine unrechtmässige Verwendung anvertrauten Gutes nur in Betracht, wenn der 7 Treuhänder infolge ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung verpflichtet ist, dem Treuge- ber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten [...]. Wenn das Darlehen somit für einen bestimm- ten Zweck ausgerichtet wurde, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt, d.h. ein Anvertrauen eines Vermögenswerts im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt [...]. Die Vereinbarung muss nicht sachenrechtlich abgesichert werden. Nach der Rechtsprechung genügt für die Werterhaltungspflicht die Begründung eines «fakti- schen» oder «tatsächlichen» Vertrauensverhältnisses [...]. Wird hingegen bei einem Darlehen kein bestimmter Verwendungszweck verabredet, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung zu verneinen. Er darf diesfalls mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig ver- pflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (vgl. Art. 318 OR). Die An- nahme einer Veruntreuung fällt diesfalls ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2011 vom 30. August 2011 E. 1.3 und 1.4). Den Autoren NIGGLI/RIEDO ist darin beizupflichten, dass Darlehen mangels verein- barter Werterhaltungspflicht in der Regel nicht von Art. 138 StGB erfasst werden. Ferner trifft zu, dass die empfangenen Vermögenswerte als in wirtschaftlicher Hin- sicht «fremd» gelten müssen, was dann der Fall ist, wenn die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte dafür bestimmt sind, wieder an den Berech- tigten zurückzufliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 1.3). Dass vorliegend eine Werterhaltungspflicht für die Darlehenssumme bestanden hat, ist unbestritten, war doch der vom Beschwerdeführer dem Beschuldigten ge- liehene Geldbetrag ausschliesslich für die Finanzierung der «Liquidation Lager E.________» bestimmt und hätte der Beschuldigte dem Beschwerdeführer die Dar- lehenssumme aus dem Erlös der aus der Liquidation erworbenen und weiterver- kauften Waren zurückerstatten müssen. Wie gesehen, ist die Werterhaltungspflicht indessen lediglich Teilelement des Tatbestandserfordernisses des Anvertrautseins. Zur Erfüllung des Tatbestandserfordernisses des Anvertrautseins bedarf es weiter des Teilelements der Verfügungsmacht. Anders als der Beschwerdeführer meint, hat der Beschuldigte nun aber im Rahmen der beiden Kaufpreiszahlungen (je CHF 20'000.00 am 24. August 2017 und am 4. September 2017) nie Verfügungs- macht über die beiden vom Beschwerdeführer geleisteten Bargeldbeträge erhalten. Verfügungsmacht hat nämlich nur, wer entweder das Bargeld resp. den Vermö- genswert übertragen erhalten resp. empfangen hat (sog. Gewahrsam) oder wer Zugriffsberechtigung auf den Vermögenswert hat (RIEDO/NIGGLI, a.a.O., N. 75, 78 und 89 zu Art. 138 StPO). Der Beschwerdeführer hat die je CHF 20'000.00 jeweils direkt dem Verkäufer der Ware, E.________, übergeben. Es fehlt somit am Tatbe- standserfordernis des Anvertrautseins. Dass die vom Beschwerdeführer ausgerich- teten Geldbeträge Anteile des vom Beschwerdeführer dem Beschuldigten gewähr- ten Darlehens dargestellt haben und dementsprechend vom Beschwerdeführer für die D.________ GmbH geleistet worden sind, ist in zivilrechtlicher Hinsicht von Be- deutung, strafrechtlich jedoch nicht relevant bzw. vermag das Tatbestandselement des Anvertrautseins nicht zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund ist in strafrechtlicher Hinsicht auch nicht weiter von Relevanz, dass auf der Quittung der 2. Tranche (4. September 2017) festgehalten ist, dass die CHF 20'000.00 – obschon vom Be- schwerdeführer geleistet – von der D.________ GmbH stammen würden (Anzeige- beilage 7). 8 7.3 Wie erwähnt ist ebenfalls unbestritten, dass der Beschuldigte dem Beschwerdefüh- rer die Darlehenssumme mittels Aushändigung der von ihm zurückerstrittenen Kaufpreissumme hätte zurückerstatten sollen. Auch diesfalls geht die Beschwerde- kammer mit der Staatsanwaltschaft einig, dass der Beschuldigte, indem er die zurückerstrittene Kaufpreissumme anderweitig verwendet hatte, keine Veruntreu- ung begangen hat. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, dass der Umstand, dass der Vermögenswert damals nicht vom Beschwerdeführer, sondern vom Verkäufer an den Beschuldigten geleistet worden ist, nicht schadet, ist doch nicht weiter massgeblich, ob die Verfügungsmacht dem Täter vom Eigentümer oder von einem Dritten (durch sog. mittelbares Anvertrauen) übertragen wird (NIGG- LI/RIEDO, a.a.O., N. 77 zu Art. 138 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Ausschlagge- bend ist die Frage, ob der Vermögenswert dem Beschuldigten mit Auflagen – kon- kret mit der Pflicht, ihn in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwen- den – übergeben worden ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Dem von E.________ an den Beschuldigten ausgerichteten Betrag lag eine kaufvertrags- rechtliche Verpflichtung zugrunde. Gläubiger war der Beschuldigte und er empfing das Geld für sich selbst und nicht für einen anderen. Dass der Kaufpreis ursprünglich vom Beschwerdeführer resp. aus der von ihm geliehenen Summe heraus bezahlt worden ist, ändert daran nichts (vgl. dazu auch BGE 118 IV 239 E. 2b: Cette condition n'est pas remplie lorsque l'auteur reçoit l'argent pour lui-même, en contrepartie d'une prestation qu'il a fournie pour son propre compte, même s'il doit ensuite verser une somme équivalente sur la base d'un rapport juridique distinct; l'inexécution de l'obligation de reverser une somme ne suffit pas à elle seule pour constituer un abus de confiance.). 7.4 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass im Fall einer Anklageerhebung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Entspre- chend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren richtigerweise eingestellt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen. 7.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wir der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden demzufolge dem Beschwerdeführer auferlegt. Entschädigungen sind keine auszu- richten, zumal sich der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen und ihm dementsprechend auch keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 9. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10