Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor. Die vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würde somit einen formalistischen Leerlauf darstellen. Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten 1-14 sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).