9. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und Anzeigen in erster Linie eine Reaktion auf ihm missfallende Entscheide bzw. Eingaben von Behörden und/oder Privatpersonen darstellen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft im Falle einer separaten Beurteilung der einzelnen Vorwürfe, eine andere gewesen wäre. Eine höhere Begründungsdichte ist denn auch nicht erforderlich. Zudem hat die Staatsanwaltschaft dort, wo nötig, zusätzliche Ausführungen gemacht. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor.