8. Betreffend den Beschuldigten 10 kann ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs des Beschwerdeführers gibt es keine Hinweise, dass der Beschuldigte 10 zu Unrecht Schadenersatzansprüche geltend macht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, es handle sich um ein Fehlurteil und der Beschuldigte 10 habe gelogen, ändert an dieser Ausgangslage nichts. Die Vorwürfe gegen die Beschuldigte 14 sind ausschliesslich zivilrechtlicher Natur. Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten liegen nicht vor.