4 7. Auch der Vorwurf, die Beschuldigte 6 zahle den Differenzbetrag aus den Prämienverbilligungen nie zum gleichen Zeitpunkt, begründet keinen Hinweis auf ein strafbares Verhalten. Der Beschwerdeführer machte in seiner Anzeige vom 25. März 2020 (Anzeige Nr. 6) geltend, die Beschuldigte habe angegeben, die Mutation per 1. März 2020 notiert zu haben. Später habe sie behauptet, dass die Mutation erst per 20. März 2020 stattgefunden habe.