Dieses verwaltungsrechtliche Verfahren bzw. der Umstand, dass das Regierungsstatthalteramt Seeland (Beschuldigte 2 und 3) in diesem Zusammenhang nicht auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die J.________ eingetreten ist, begründet ebenfalls keine Hinweise auf einen Amtsmissbrauch oder andere strafrechtlich relevante Vorwürfe.