Denn aus der Anzeige des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2020 (Anzeige Nr. 13) geht hervor, dass diese Leistung erbracht, aber nicht bezahlt worden ist, da dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die Kosten für diese Leistung zu hoch erschienen waren. Der Umstand, dass die gleiche Leistung in einer anderen Gemeinde weniger kostet, stellt noch keinen Hinweis auf eine strafbare Handlung dar. Dieses verwaltungsrechtliche Verfahren bzw. der Umstand, dass das Regierungsstatthalteramt Seeland (Beschuldigte 2 und 3) in diesem Zusammenhang nicht auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die J.___