6. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, die Beschuldigten 12 und 13 hätten eine Leistung (Erneuerung ID bzw. Ausstellung B-Ausweis für seine Ehefrau) in Rechnung gestellt, die sie nie erbracht hätten. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überhaupt zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Das kann jedoch offenbleiben. Denn aus der Anzeige des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2020 (Anzeige Nr. 13) geht hervor, dass diese Leistung erbracht, aber nicht bezahlt worden ist, da dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die Kosten für diese Leistung zu hoch erschienen waren.