177 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), welches zu einer Beschimpfung durch den Beschwerdeführer hätte Anlass geben können. Der Beschwerdeführer hat auch nicht per se einen Anspruch auf die Wiedereinsetzung, weshalb die Verweigerung derselben durch die Beschuldigte 9 nicht automatisch einen Amtsmissbrauch darstellt.