5. Der Beschuldigte 8 und die Beschuldigte 9 werden vom Beschwerdeführer ebenfalls im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren angezeigt, wobei sich auch hier keine Hinweise auf eine strafbare Handlung ergeben. Der Beschwerdeführer vermag nicht ansatzweise zu begründen, inwiefern ihn der Beschuldigte 8 provoziert haben soll. Jedenfalls stellt eine Verfügung, die nicht im Sinne des Beschwerdeführers ist, noch keine Verleumdung oder Beschimpfung dar und ist auch kein ungebührliches Verhalten im Sinne von Art. 177 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;