Darauf kann verwiesen werden. Weiter enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise, weshalb im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein strafbares Verhalten vorliegen sollte. Ein solcher Anspruch besteht denn auch nicht per se, sondern hängt u.a. auch von den Prozessaussichten ab. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Prozessarmut in jedem Verfahren neu zu belegen. Die Aufforderung zur Einreichung von Belegen betreffend die finanziellen Verhältnisse ist daher weder schikanös noch rechtsmissbräuchlich.