Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Beschuldigten 2 und 3 geltend macht, diese hätten eine zu hohe Sicherheit für die Herausgabe seiner Sachen verlangt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Der im Exmissionsverfahren von der Gegenpartei geleistete Vorschuss von CHF 4'000.00 kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die von ihm geforderte Sicherheit von CHF 5’300.00 anrechnen lassen. Zudem hat die Vorinstanz bereits richtig aufgezeigt, weshalb nicht von einem Rückzug des Strafantrages durch die Beschuldigte 2 auszugehen ist. Darauf kann verwiesen werden.