3 schätzung des Beschwerdeführers gefolgt sind, begründet noch kein strafbares Verhalten. Selbst wenn es sich bei den erwähnten Entscheiden um Fehlentscheidungen gehandelt haben sollte, reicht das für die Begründung eines Anfangsverdachts für einen Betrug oder Amtsmissbrauch noch nicht aus. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Beschuldigten 2 und 3 geltend macht, diese hätten eine zu hohe Sicherheit für die Herausgabe seiner Sachen verlangt, ist auf Folgendes hinzuweisen: