Aus diesen Grund erachtet der Beschwerdeführer auch alle im Zusammenhang mit der Exmission ergangenen Folgeentscheide als unzulässig und leitet daraus ein strafbares Verhalten der involvierten Behörden und Privatpersonen ab. Es handelt sich dabei allerdings ausnahmslos um zivil- oder verwaltungsrechtliche Streitigkeiten. Der Umstand, dass die Beteiligten nicht der Ein-