4. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass bereits das Exmissionsgesuch, eingereicht durch den Beschuldigten 11, einen Betrug und eine Irreführung der Rechtspflege darstellt. Weiter sei der Exmissionsentscheid nicht rechtmässig gewesen. Es habe sich nicht um ein Verfahren in klaren Fällen gehandelt. Die Kündigung sei missbräuchlich und die Klage dagegen im Zeitpunkt der Exmission noch rechtshängig gewesen. Aus diesen Grund erachtet der Beschwerdeführer auch alle im Zusammenhang mit der Exmission ergangenen Folgeentscheide als unzulässig und leitet daraus ein strafbares Verhalten der involvierten Behörden und Privatpersonen ab.