Der Beschwerdeführer ist durch die erfolgte Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist einzutreten. Auf die vom Beschwerdeführer gegen die Generalstaatsanwaltschaft eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde kann jedoch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Die Generalstaatsanwaltschaft steht unter der Oberaufsicht des Grossen Rates (Art. 13 GSOG). Auf eine Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers an den Grossen Rat wird verzichtet.