1. Mit Verfügung vom 28. September 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-14 nicht an die Hand. Dagegen reichte der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Oktober 2020 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 12. Oktober 2020) Beschwerde ein und beantragte die Aufnahme eines separaten Verfahrens gegen jeden einzelnen Beschuldigten. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).