Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 431 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 N.________ Beschuldigte 2 B.________ Beschuldigte 3 C.________ Beschuldigter 4 D.________ Beschuldigte 5 F.________ AG Beschuldigte 6 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Beschuldigte 7/Anklagebehörde G.________ Beschuldigter 8 E.________ Beschuldigte 9 H.________ Beschuldigter 10 I.________ Beschuldigter 11 J.________ Beschuldigte 12 K.________ Beschuldigter 13 L.________ AG Beschuldigte 14 M.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Betrugsversuchs, Ver- stössen gegen die BV, das BGG und die EMRK etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 28. September 2020 (BJS 19 19375 / 20 6231 / 20 7737 / 20 8357 / 20 8660 / 20 9712 / 20 9713 / 20 9783 / 20 10164 / 20 10165 / 20 11157 / 20 11158 / 20 13050 / 20 13906 / 20 3901 / 20 15579 / 20 19511 / 20 19659) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 28. September 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-14 nicht an die Hand. Dagegen reichte der Strafkläger (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 7. Oktober 2020 (Eingang bei der Beschwerdekam- mer: 12. Oktober 2020) Beschwerde ein und beantragte die Aufnahme eines sepa- raten Verfahrens gegen jeden einzelnen Beschuldigten. Mit Blick auf das Nachfol- gende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die erfolgte Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist einzutreten. Auf die vom Beschwerdeführer gegen die Generalstaatsanwaltschaft eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde kann jedoch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Die Generalstaats- anwaltschaft steht unter der Oberaufsicht des Grossen Rates (Art. 13 GSOG). Auf eine Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers an den Grossen Rat wird verzichtet. Sollte der Beschwerdeführer an seiner Aufsichtsbeschwerde festhalten wollen, hat er diese selber bei der zuständigen Stelle einzureichen. 3. Der Beschwerdeführer reichte insgesamt 14 Anzeigen ein. Diese wurden in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. Teilweise wirft er den Beschuldigten gleich mehrere Verfehlungen vor. Die Vorwür- fe gegen die Beschuldigten 1 bis 5 und den Beschuldigten 11 stehen im Zusam- menhang mit der gegen den Beschwerdeführer vollzogenen Exmission. Der Be- schwerdeführer wirft den involvierten Personen u.a. Betrug, Amtsmissbrauch, Nöti- gung, Erpressung, unrechtmässige Aneignung oder Irreführung der Rechtspflege vor. Zudem rügt er die Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere seiner An- sprüche auf rechtliches Gehör, ein faires Verfahren und auf Gleichbehandlung. 4. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass bereits das Exmissionsgesuch, eingereicht durch den Beschuldigten 11, einen Betrug und eine Irreführung der Rechtspflege darstellt. Weiter sei der Exmissionsentscheid nicht rechtmässig ge- wesen. Es habe sich nicht um ein Verfahren in klaren Fällen gehandelt. Die Kündi- gung sei missbräuchlich und die Klage dagegen im Zeitpunkt der Exmission noch rechtshängig gewesen. Aus diesen Grund erachtet der Beschwerdeführer auch alle im Zusammenhang mit der Exmission ergangenen Folgeentscheide als unzulässig und leitet daraus ein strafbares Verhalten der involvierten Behörden und Privatper- sonen ab. Es handelt sich dabei allerdings ausnahmslos um zivil- oder verwal- tungsrechtliche Streitigkeiten. Der Umstand, dass die Beteiligten nicht der Ein- 3 schätzung des Beschwerdeführers gefolgt sind, begründet noch kein strafbares Verhalten. Selbst wenn es sich bei den erwähnten Entscheiden um Fehlentschei- dungen gehandelt haben sollte, reicht das für die Begründung eines Anfangsver- dachts für einen Betrug oder Amtsmissbrauch noch nicht aus. Soweit der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit den Beschuldigten 2 und 3 geltend macht, diese hätten eine zu hohe Sicherheit für die Herausgabe seiner Sachen verlangt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Der im Exmissionsverfahren von der Gegenpartei geleistete Vorschuss von CHF 4'000.00 kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die von ihm geforderte Sicherheit von CHF 5’300.00 anrechnen lassen. Zudem hat die Vorinstanz bereits richtig aufgezeigt, weshalb nicht von einem Rückzug des Strafantrages durch die Beschuldigte 2 auszugehen ist. Darauf kann verwiesen werden. Weiter enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinwei- se, weshalb im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge ein strafbares Verhalten vorliegen sollte. Ein solcher Anspruch besteht denn auch nicht per se, sondern hängt u.a. auch von den Prozessaussichten ab. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Prozessarmut in jedem Verfahren neu zu belegen. Die Aufforderung zur Einreichung von Belegen betreffend die finanziellen Verhält- nisse ist daher weder schikanös noch rechtsmissbräuchlich. 5. Der Beschuldigte 8 und die Beschuldigte 9 werden vom Beschwerdeführer eben- falls im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren angezeigt, wobei sich auch hier kei- ne Hinweise auf eine strafbare Handlung ergeben. Der Beschwerdeführer vermag nicht ansatzweise zu begründen, inwiefern ihn der Beschuldigte 8 provoziert haben soll. Jedenfalls stellt eine Verfügung, die nicht im Sinne des Beschwerdeführers ist, noch keine Verleumdung oder Beschimpfung dar und ist auch kein ungebührliches Verhalten im Sinne von Art. 177 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), welches zu einer Beschimpfung durch den Beschwerdeführer hätte Anlass geben können. Der Beschwerdeführer hat auch nicht per se einen An- spruch auf die Wiedereinsetzung, weshalb die Verweigerung derselben durch die Beschuldigte 9 nicht automatisch einen Amtsmissbrauch darstellt. 6. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, die Beschuldigten 12 und 13 hätten eine Leistung (Erneuerung ID bzw. Ausstellung B-Ausweis für seine Ehefrau) in Rech- nung gestellt, die sie nie erbracht hätten. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überhaupt zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Das kann jedoch offenbleiben. Denn aus der Anzeige des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2020 (Anzeige Nr. 13) geht hervor, dass diese Leistung erbracht, aber nicht bezahlt worden ist, da dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die Kosten für diese Leistung zu hoch erschienen waren. Der Umstand, dass die gleiche Leis- tung in einer anderen Gemeinde weniger kostet, stellt noch keinen Hinweis auf eine strafbare Handlung dar. Dieses verwaltungsrechtliche Verfahren bzw. der Um- stand, dass das Regierungsstatthalteramt Seeland (Beschuldigte 2 und 3) in die- sem Zusammenhang nicht auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die J.________ eingetreten ist, begründet ebenfalls keine Hinweise auf einen Amts- missbrauch oder andere strafrechtlich relevante Vorwürfe. 4 7. Auch der Vorwurf, die Beschuldigte 6 zahle den Differenzbetrag aus den Prämien- verbilligungen nie zum gleichen Zeitpunkt, begründet keinen Hinweis auf ein straf- bares Verhalten. Der Beschwerdeführer machte in seiner Anzeige vom 25. März 2020 (Anzeige Nr. 6) geltend, die Beschuldigte habe angegeben, die Mutation per 1. März 2020 notiert zu haben. Später habe sie behauptet, dass die Mutation erst per 20. März 2020 stattgefunden habe. Diese Ausführungen begründen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte 6 «eine Unterschlagung» oder einen Betrug begangen hat. 8. Betreffend den Beschuldigten 10 kann ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. Aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs des Beschwerdeführers gibt es keine Hinweise, dass der Beschuldigte 10 zu Un- recht Schadenersatzansprüche geltend macht. Der Umstand, dass der Beschwer- deführer davon ausgeht, es handle sich um ein Fehlurteil und der Beschuldigte 10 habe gelogen, ändert an dieser Ausgangslage nichts. Die Vorwürfe gegen die Beschuldigte 14 sind ausschliesslich zivilrechtlicher Natur. Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten liegen nicht vor. Selbst wenn die Be- schuldigte im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich Telefonie und Inter- net eine Monopolstellung haben sollte, bedeutet das nicht, dass sie mit Kunden, deren Bonität sie anzweifelt, Verträge abschliessen muss. 9. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und Anzeigen in erster Linie eine Reaktion auf ihm missfallende Entscheide bzw. Eingaben von Behörden und/oder Privatpersonen darstellen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft im Falle einer separaten Beurteilung der einzelnen Vorwürfe, eine andere gewesen wäre. Eine höhere Begründungs- dichte ist denn auch nicht erforderlich. Zudem hat die Staatsanwaltschaft dort, wo nötig, zusätzliche Ausführungen gemacht. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor. Die vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würde somit einen formalistischen Leerlauf darstellen. Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt. Die offensichtlich unbegründete Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten 1-14 sind keine entschädigungswürdi- gen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung ver- zichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschuldigten 1-14 wird verzichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - den Beschuldigten 1-14 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt O.________ (per Einschreiben) Bern, 12. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6