Dass die Kantonspolizei aus Kulanz bereit war, CHF 630.00 zu bezahlen, ändert daran nichts. Dieses Angebot erfolgte ohne Anerkennung eines Fehlers seitens der Polizeibeamten. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen.