Dabei haben sie keinen Strom auf den Computer gegeben. Die Festplatte funktioniert nach wie vor und die letzte Dateiänderung erfolgte am 20. November 2018 um 21.58.15 UTC +1; mithin nach der Auslieferung durch den FDF an den Beschwerdeführer. Es ist folglich festzustellen, dass der Schaden durch das Verhalten des Beschwerdeführers entstanden sein muss bzw. zumindest der erforderliche Nachweis gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO nicht geglückt ist (vgl. auch BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Dass die Kantonspolizei aus Kulanz bereit war, CHF 630.00 zu bezahlen, ändert daran nichts.