Dabei wurde das Notebook gar nicht in Betrieb genommen. Danach wurde es – offenbar ohne Kabel – am 20. November 2018 dem Beschwerdeführer zurückgegeben. Bei der erneuten Überprüfung durch die Kantonspolizei ergab sich, dass sich das Notebook – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – nicht mehr starten lässt. Es ergab sich aber auch, dass die Festplatte funktioniert: «Letzte Dateiänderung am 20.11.2018 um 21.58.15 UTC +1, d.h. nach der Auslieferung durch den FDF» (vgl. dazu E-Mail von D.________ vom 17. Februar 2020 und Telefonnotiz vom 14. Februar 2020)