Aus den Schreiben des Beschwerdeführers geht allerdings hervor, dass er lediglich zweimal versuchte, den Computer in Betrieb zu nehmen, was jedoch beide Male misslang. Dies ergibt sich auch aus der Telefonnotiz vom 14. Februar 2020, wonach C.________, Fachbereichsleiter FDF, ausführte, die Überprüfung des Notebooks habe ergeben, dass seit der ersten Rückgabe an den Beschwerdeführer zweimal ein Versuch unternommen worden sei, das Notebook zu starten. Es ist demnach – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – davon auszugehen, dass er bloss zweimal erfolglos