Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist hierzu festzuhalten was folgt: Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung gestützt auf den Polizeirapport vom 31. Januar 2019 (Ordner II, Fasz. «Prozessuales/Diverses») fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er den Computer nach dessen Rücknahme zweimal habe starten und in Betrieb nehmen können. Aus den Schreiben des Beschwerdeführers geht allerdings hervor, dass er lediglich zweimal versuchte, den Computer in Betrieb zu nehmen, was jedoch beide Male misslang.