2 schädigung von CHF 630.00 auszurichten. Unter diesen Umständen scheine es lebensfremd, den Kausalzusammenhang zwischen der polizeilichen Sicherstellung und Auswertung des Computers und dessen unmittelbar darauffolgenden Schädigung zu verneinen. Vielmehr müsse die Sachbeschädigung des Computers durch die polizeiliche Sicherstellung und/oder Auswertung als erstellt gelten. Die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch seien gegeben.