3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Polizei habe anlässlich der Hausdurchsuchung seinen funktionsfähigen Laptop sichergestellt und ausgewertet. Nach der Rückgabe sei er indes defekt gewesen. Er habe zweimal erfolglos versucht, den Computer zu starten. Die Inbetriebnahme sei nicht gelungen, weshalb er sich am 20. November 2018 an die Polizei gewandt habe. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Berichtsrapport vom 31. Januar 2019. Der FDF habe in der Folge ebenfalls festgestellt, dass der Computer nicht mehr gestartet werden könne. Die Kantonspolizei stelle sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie den Schaden nicht verursacht habe.